Betretungs-und Fischereiverbot in Fliessgewässern
Betretungs- und Fischereiverbot in Fliessgewässern zum Schutz von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren
Ortsbezeichnung: Kanton Solothurn
Gewässer: Sämtliche Fliessgewässer im Kanton Solothurn mit Ausnahme der Aare, Birs und Emme
Gültigkeit Ab sofort
1. Ausgangslage
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und Hitze führen die Fliessgewässer derzeit wenig Wasser und zusätzlich steigt die Wassertemperatur. Dies führt zu erheblichen Belastungen der Fische und weiterer Wasserlebewesen, was zu einer erhöhten Sterblichkeit der Tiere führen kann. Zusätzliche Störungen und Beeinträchtigungen des Gewässerraums erhöhen dieses Risiko. Darunter fallen ins-besondere Aktivitäten, wie Baden (Menschen und Tiere, wie beispielsweise Hunde) und Wasser-sportaktivitäten, wie Rudern, Paddeln und Fischen. Angesichts dieser ausserordentlichen Situation sind daher alle nicht notwendigen Einwirkungen zu unterlassen, um das Überleben eines mög-lichst grossen Teils der Wassertiere zu gewährleisten. Sämtliche Fliessgewässer mit Ausnahme der Aare, Birs und Emme sollen daher ab sofort weder betreten noch befischt werden.
2. Erwägungen
Gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF; SR 923.0) er-greifen die Kantone die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Lebensräume von gefährde-ten Arten und Rassen und zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere. Gestützt auf § 14 Abs. 2 Bst c des Fischereigesetzes des Kantons Solothurn (FiG; BGS 625.11) kann das Volks-wirtschaftsdepartement zeitlich und örtlich beschränkte Fischerei- und Betretungsverbote in Ge-wässern erlassen, soweit es zum Schutz von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren erforderlich ist.
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Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und Hitze weisen die kleineren Fliessgewässer einen zu geringen Wasserstand verbunden mit zu hohen Wassertemperaturen auf. Diese Situation ist für die Wasserlebewesen lebensbedrohlich. Die aktuellen Wetterprognosen lassen in den kommen-den Tagen weder eine nennenswerte Abkühlung noch ergiebige Niederschläge erwarten. Die Lage wird somit als Notsituation beurteilt.
3. Verfügung
Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 und 7 Abs. 2 BGF; § 14 Abs. 2 Bst. c FiG und § 7 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 der Verordnung über die Delegation der Unterschriftenberechtigung in den Departementen vom 25. Mai 2004 (BGS 122.218) wird verfügt:
1. Für sämtliche Fliessgewässer mit Ausnahme der Aare, Birs und Emme wird zum Schutz der Wassertiere per sofort ein Fischerei- und Betretungsverbot angeordnet.
2. Die Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis zu ihrem Wi-derruf, längstens bis zum 15. September 2026.
Im Namen des Volkswirtschaftsdepartements
Silvia Nietlispach
Jagd- und Fischereiverwalterin
Rathaus / Barfüssergasse 14, 4509 Solothurn/ awjf@vd.so.ch