Grundlagen und Pläne
Rechtliche Grundlagen
Baureglement EWG Selzach [pdf, 45 KB]
Zonenreglement EWG Selzach [pdf, 90 KB]
Bauzonenplan EWG Selzach [pdf, 9.1 MB]
Strassen- und Baulinienpläne EWG Selzach [pdf, 15.7 MB]
Bauverordnung Kanton Solothurn [pdf, 159 KB]
Anhänge zur kant. Bauverordnung [pdf, 1.6 MB]
Planungs- und Baugesetz Kanton Solothurn [pdf, 1.5 MB]
rechtsgültige Nutzungspläne (Teilzonen- Teilerschliessungs- und Gestaltungspläne), Planregister Amt für Raumplanung, Kanton Solothurn
Gefahren- und Schutzzonenkarten, Lärmempfindlichkeitsstufen
Lärmempfindlichkeitsstufe Legende [pdf, 374 KB]
Lärmempfindlichkeitsstufe Nord [pdf, 1.5 MB]
Lärmempfindlichkeitsstufe Süd [pdf, 1.2 MB]
Gefahrenkarte Nord [pdf, 1.3 MB]
Gefahrenkarte Dorf [pdf, 1.7 MB]
Gefahrenkarte Süd [pdf, 1.5 MB]
Gefahrenkarte Haag [pdf, 1.3 MB]
Gefahrenkarte Legende [pdf, 280 KB]
Werkpläne
Wasser
Abwasser
Elektro (BKW Energie AG, 0844 121 113 )
Kabelnetz (GAG, Alpenstrasse 63, 2540 Grenchen, 032 654 79 19)
Gas (Regio Energie Solothurn, Rötistrasse 17, 4502 Solothurn, 032 626 94 94)
Telefon (Swisscom, 0800 800 800)
Grundsätzlich hat, wer ober- oder unterirdische Bauten und Anlagen errichten oder verändern will, vorgängig eine Baubewilligung einzuholen.
Die Kantonale Bauverordnung (KBV) zählt auf, in welchen Fällen normalerweise eine Baubewilligung eingeholt werden muss.
Bewilligungspflichtige Bauen und Anlagen
Ein Baugesuch ist gemäss KBV § 3 für sämtliche Bauten und bauliche Anlagen erforderlich, sowie namentlich für:
- Umbauten, Anbauten und Aufbauten;
- Änderungen der Fassadenstruktur;
- Änderung der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen und Räumlichkeiten;
- Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen;
- Heizungs- und Feuerungsanlagen;
- Sende- und Empfangsanlagen;
- unterirdische Bauten und bauliche Anlagen;
- private Erschliessungsanlagen;
- öffentliche Erschliessungsanlagen, wenn die Ausführung der Anlageaus dem Nutzungsplan nicht genügend ersichtlich ist oder wesentliche Änderungen gegenüber dem Auflageplan erfolgen;
- Terrainveränderungen, wie Abgrabungen, Aufschüttungen, Deponien, Steinbrüche;
- Einfriedigungen und Stützmauern;
- Abstell- und Lagerplätze;
- Plätze für Zelte, Wohnwagen und Mobilheime;
- Aufstellen von Wohnwagen und Mobilheimen ausserhalb der dafür vorgesehenen Plätze;
- Fahrnisbauten und Kleintierställe;
- Silos;
- Garten- und Hallenbassins;
- Cheminéeanlagen;
- Traglufthallen;
- Skiliftanlagen und Luftseilbahnen;
- Krananlagen;
- Bootsstege und Bootsanlegestellen;
- Reklamen, Schaukästen und Warenautomaten.
Anzeige
Eine Anzeige nach § 4 KBV ist erforderlich für:
- Baubüros und Unterkunftsräume;
- Bauten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes bei Umbauten und Neubauten notwendig sind;
- Baracken, die während der Ausführung von Bauten zur Einlagerung von Material und Werkgeschirr dienen;
- Durchleitungen für Bauinstallationen.
Wer ober- oder unterirdische Bauten und Anlagen errichten oder ändern will, hat grundsätzlich vor Baubeginn rechtzeitig bei der Bauverwaltung ein Baugesuch einzureichen. Das Bauen ohne Baubewilligung ist in der ganzen Schweiz verboten.
Stehen dem Bauvorhaben keine planungs-, bau- und umweltrechtlichen Hindernisse entgegen, ist es zu bewilligen. Die Baubewilligung kann Auflagen, Bedingungen oder Befristungen enthalten (§§ 318 ff. Planungs- und Baugesetz). Sollte ein kantonaler Entscheid nötig sein, wird das Gesuch durch die Gemeinde koordiniert.
Im Baubewilligungsverfahren wird die Einhaltung bestimmter öffentlich-rechtlicher Vorschriften überprüft; gegebenenfalls werden diese Vorschriften in der Baubewilligung mittels Auflagen und Bedingungen festgesetzt. Die Einhaltung der Vorschriften des öffentlichen Rechts, aber auch des Privatrechts (z.B. Näherbaurecht) ist Sache der Bauherrschaft.
Vorprüfung
Die eingehenden Gesuche werden von der Bauverwaltung auf ihre Vollständigkeit sowie auf grundsätzliche Mängel hin geprüft. Allfällige Änderungen oder Ergänzungen werden beim Gesuchstellenden nachgefordert.
Publikation
Alle bewilligungspflichtigen Bauvorhaben werden im amtlichen Anzeiger unter Gemeinde Selzach sowie auf der Homepage von Selzach publiziert und liegen während 20 Tagen zur Einsichtnahme auf der Bauverwaltung auf (Ausnahme §8 KBV).
Bauprofile
Bei Neubauten, An- und Aufbauten sowie Terrainauffüllungen ist spätestens bei Erscheinung der Publikation ein Baugespann zu errichten, welches die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung des Baues, sowie der Terrainauffüllungen dargestellt.
Geltungsdauer der Baubewilligung
Die Baubewilligung erlischt nach zwei Jahren ab Zustellung des Entscheides, wenn innert dieser Frist mit den Bauarbeiten nicht begonnen worden ist oder wenn ein begonnener Bau nicht innert zumutbarer Frist vollendet wird.
Die Baubehörde kann die Baubewilligung auf Gesuch hin um höchstens ein Jahr verlängern.