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Besuchsaufenthalt für visumpflichtige Ausländer

Die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz sind je nach Aufenthaltszweck (z.B. Tourismus, Besuch, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug oder Studium) und je nach Staatsangehörigkeit des Reisenden unterschiedlich. Grundsätzlich benötigen ausländische Staatsangehörige zur Einreise in die Schweiz, nebst den zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisepapier. Zudem ist in bestimmten Fällen ein Visum erforderlich.

Die Schweiz ist ein assoziiertes Mitglied des Schengen-Abkommens und somit ein Teil des Schengen-Raums. Für die Einreise und einen nicht bewilligungspflichtigen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gelten daher die Bestimmungen des Schengen-Abkommens. Ausländische Personen können sich max. 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen besuchsweise in der Schweiz respektive in den Schengen-Staaten aufhalten. Für visumpflichtige Personen stellt die Schweiz für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten Schengen-Visa aus, welche in der Regel für den ganzen Schengenraum gültig sind.

Zu den Schengen-Staaten zählen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Norwegen, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Tschechische Republik, Schweden, die Schweiz, Slowakei, Slowenien und Spanien.

Visum

Ausländische Personen aus visumpflichtigen Ländern reichen das Visumgesuch persönlich bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung ein. Sie können sich max. 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen besuchsweise in der Schweiz respektive in den Schengen-Staaten aufhalten.

Verpflichtungserklärung

Die schweizerischen Auslandvertretungen können die Erteilung eines Visums von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung abhängig machen, wenn die antragstellende Person nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt oder Zweifel darüber bestehen. Damit verpflichtet sich die Garantin oder der Garant, die ungedeckten Kosten (einschliesslich Unfall, Krankheit, Rückreise), die dem Gemeinwesen oder privaten Erbringern von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der ausländischen Person entstehen könnten, bis zu einem Betrag von CHF 30'000.00 zu übernehmen. Die ausländische Besucherin oder der ausländische Besucher lässt die Verpflichtungserklärung der Garantin oder dem Garanten in der Schweiz (per Post, Fax oder E-Mail) zukommen.

Der Garant oder die Garantin unterzeichnet die Verpflichtungserklärung und stellt diese dem Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn, zur Überprüfung der finanziellen Garantiefähigkeit zu.

Die Vorlage einer genehmigten Verpflichtungserklärung gibt keinen Anspruch auf eine Visumerteilung. Die Erteilung des Visums ist ausschliesslich Sache der Schweizer Vertretung im Ausland.

Einsprache gegen Verweigerung des Visums

Gegen eine Verfügung der Visumverweigerung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich (Deutsch, Französisch, Italienisch) und begründet Einsprache erhoben werden (Art. 6 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; AIG, SR 142.20). Die Einsprache ist bei der Auslandvertretung, die das Visum verweigert hat oder beim Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, einzureichen. Das SEM erhebt für die Behandlung der Einsprache einen Kostenvorschuss (CHF 200.00). Die Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses ist Voraussetzung für die Behandlung der Einsprache (Eintretensvoraussetzung).

Verlängerung eines Visums

Ist ein Visuminhaber aufgrund höherer Gewalt (z. B. kurzfristige Änderung des Flugplans wegen Wetterverhältnisse), aus humanitären Gründen oder schwerwiegenden persönlichen Gründen (z. B. Reiseunfähigkeit des Visuminhabers, Tod eines Verwandten, der im Schengenraum lebt) daran gehindert, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums zu verlassen, kann er beim Migrationsamt eine Verlängerung des Visums beantragen.

Das Verlängerungsgesuch ist 14 Tage vor Ablauf des Visums beim Migrationsamt einzureichen. Die Verlängerungsgründe sind mittels entsprechender Dokumente (z. B. Arztzeugnis) zu belegen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Visumsverlängerung

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